Auf Einladung von
Staatsministerin Emilia Müller fand am 3. März 2015 ein Gespräch zum
praxisnahen Vollzug des Arbeitszeitgesetzes während bayerischer
Volksfeste mit den Sprechern der bayerischen Volksfestwirte und der
bayerischen Wiesnwirte sowie dem Syndikus
der Wiesnwirte statt. Hier die Pressemitteilung des Bayerischen
Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration:
Bedienungen dürfen an jedem Tag eines in der Regel nicht länger als zwei Wochen dauernden Volksfestes arbeiten.
Die Ersatzruhetage für Beschäftigung an Sonn- bzw. Feiertagen können
außerhalb des Zeitraums des Volksfestes, aber innerhalb des
Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden. Es werden Vorkehrungen dafür
getroffen, dass die Beschäftigten auch einen Zeitausgleich
für die auf dem Volksfest geleistete Mehrarbeit erhalten. Der Aufwand
für die dafür erforderliche Dokumentation wird auf ein erforderliches
Minimum beschränkt.
Geht man von dem Regelfall aus, dass die eingesetzten Servicekräfte
an jedem Tag eines Volksfestes arbeiten möchten, ergibt sich ggf. ein
Anspruch auf Ersatzruhetage für die Beschäftigung an Sonn- bzw.
Feiertagen. Ersatzruhetage für die Beschäftigungssonntage müssen gewährt
werden. Das Arbeitszeitgesetz fordert, dass die Ersatzruhetage
innerhalb eines den jeweiligen Beschäftigungssonntag einschließenden
Zeitraums von zwei Wochen gewährt werden. Der Ersatzruhetag kann sowohl
vor als auch nach der Sonntagsbeschäftigung liegen. Im jeweiligen
Ausgleichszeitraum muss statt des Sonntags ein Werktag frei sein. Damit
kann der Ersatzruhetag kein Sonntag, wohl aber ein Urlaubstag sein.
Für die Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag
muss gleichfalls ein Ersatzruhetag gewährt werden. Der Ersatzruhetag
kann sowohl vor, als auch nach der Feiertagsbeschäftigung, allerdings
innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses, liegen. Die Arbeitsverträge
werden deshalb um die jeweiligen Ersatzruhetage verlängert.
Als Ausgleichszeitraum (sechs Monate oder 24 Wochen) für werktäglich
erhöhte Arbeitszeit der Beschäftigten wird im Falle eines
Hauptarbeitsverhältnisses vor bzw. nach der Beschäftigung auf dem
Volksfest dieser Zeitraum miteinbezogen. Neben der bisher von den
Volksfestwirten verlangten Urlaubsbescheinigung des Hauptarbeitgebers
hat die zu beschäftigende Bedienung sämtliche Wochenarbeitszeiten ihrer
Beschäftigungsverhältnisse mitzuteilen. Wird bei der Überprüfung dieser
Wochenzeiten durch die Volksfestwirte festgestellt, dass die 47
Wochenstunden überschritten werden, so müssen individuelle Regelungen
getroffen werden. Werden die 47 Stunden nicht überschritten, bedeutet
das dann, dass in jeweils 24 Wochen des Hauptarbeitsverhältnisses
mindestens 24 Stunden ausgeglichen werden.
Dadurch sind auch bei zweiwöchigen Volksfesten (wie beispielsweise der Wiesn, die drei Sonntage sowie einen Feiertag miteinschließt)
die über acht Stunden hinausgehenden werktäglichen Arbeitszeiten (bis
maximal zehn Stunden) ausgeglichen (zwölf auszugleichende Werktage mal
zwei Stunden ergibt 24 Stunden).
Bei den oben genannten Regelungen handelt es sich nicht um eine „Lex
Volksfest“, sondern lediglich um eine praxisgerechte Auslegung des
Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der besonderen Rahmenbedingungen eines
Volksfestes. Für den Vollzug des ArbZG sind die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen zuständig und stehen für weitere Auskünfte zum ArbZG zur Verfügung.
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